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Unter Besuch versteht man die vorübergehende Aufnahme von Personen, die dem Mieter persönlich bekannt sind und die für den Aufenthalt in der Wohnung nichts bezahlen.
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Hat der Vermieter die Besuchsfrequenz- und zeit durch eine Klausel im Mietvertrag oder der Hausordnung eingeschränkt, ist diese unwirksam und braucht trotz Unterschrift nicht beachtet zu werden.
Nein, eine solches Verbot würde gegen Art. 2 Grundgesetz (Persönlichkeitsrecht) verstoßen. Auch durch eine Klausel im Mietvertrag darf der Vermieter das Besuchsrecht nicht einschränken oder durch eine Regelung in der Hausordnung Besuchszeiten regeln. Hat der Vermieter die Besuchsfrequenz- und zeit durch eine Klausel im Mietvertrag oder der Hausordnung eingeschränkt, ist diese unwirksam und braucht trotz Unterschrift nicht beachtet zu werden.
Hierzu gibt es weder eine gesetzliche Regelung noch eine einheitliche Rechtsprechung. Die Gerichte berücksichtigen Anlass des Besuches sowie die Person des Besuchers. In der Regel wird ein Besuch, der nicht länger als sechs Wochen dauert, ohne Erlaubnis des Vermieters möglich sein. Nimmt der Mieter eine Person für länger d.h. also nicht nur vorübergehend auf, muss er die Erlaubnis des Vermieters einholen.
Ja. Zumindest entscheiden so einige Gerichte. Wenn Gäste z.B. andere Personen belästigen, muss der Mieter sich dieses Verhalten zurechnen lassen. Im Extremfall kann dies eine Kündigung rechtfertigen.
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