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Datenschutz

Datenschutzgrundverordnung - Wissenswertes für Verbraucher

16.05.2019

Die Rechte von Privatpersonen im Überblick

Die Datenschutzgrundverordnung hat Ihre Rechte als Verbraucher nochmals bestätigt und gestärkt. Hier Ihre Rechte im Überblick:

Laut Artikel 13 DSGVO müssen Sie bereits bei der Datenerhebung, also zum Beispiel, wenn Sie sich auf einer Website registrieren, über verschiedene Punkte informiert werden. Unter anderem müssen der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. des Vertreters genannt werden. Falls vorhanden, müssen Sie auch über die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten informiert werden. Wichtig ist auch die Nennung des Zwecks und der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung. Weitere Punkte finden Sie direkt im dem Art. 13 und 14 DSGVO

Auskunft bei einem Unternehmen einholen und Löschung der Daten verlangen

Möchten Sie wissen, ob z.B. ein Unternehmen personenbezogene Daten zu Ihrer Person gespeichert hat und welche Daten dies genau sind, haben Sie das Recht diese Auskunft einzuholen. Die Erteilung der Auskunft muss gemäß Art. 12 III DSGVO unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats, erfolgen. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, falls dies aufgrund der Komplexität und der Anzahl an Anträgen erforderlich ist.

Liegen die Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO vor, können Sie auch die Löschung dieser Daten verlangen. Dies wäre zum Beispiel möglich, wenn die Speicherung der Daten nicht mehr notwendig ist oder Sie die Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen haben.

Was ist zu tun, falls das Unternehmen Ihrer Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt?

Sie haben nach Art. 77 DSGVO die Möglichkeit Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art.51 DSGVO) einzulegen, wenn Sie davon ausgehen, dass die Art wie Ihre Daten verarbeitet werden gegen die DSGVO verstößt. Die Beschwerde kann bei der Aufsichtsbehörde im Mitgliedsstaat des Wohnortes, oder des Arbeitsplatzes oder des Ortes des mutmaßlichen Verstoßes eingelegt werden. Die Aufsichtsbehörde entscheidet dann zunächst durch Beschluss. Gegen diesen hat der Betroffene nach Art. 78 DSGVO die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs. Für dieses Verfahren ist das Gericht im Mitgliedsstaat der Aufsichtsbehörde zuständig.


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