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Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Arbeitsunfall und Berufskrankheit

16.03.2019

Arbeiten kann riskant sein

Nicht nur James Bond riskiert viel bei der Arbeit. Auch in einer weniger dramatischen Umgebung kann eine Menge passieren.

Wenn Sie während der Arbeit krank werden, können Sie sich natürlich auch mitten am Tag krank melden und nach hause oder zu einem Arzt gehen.

Arbeitsunfall

Wenn Sie einen Arbeitsunfall haben, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Arbeitstätigkeit einen Unfall haben. Hierzu zählt auch ein Unfall, den Sie auf dem direkten Weg zu und von Ihrer Arbeitsstelle haben (Wegeunfall). In solchen Fällen greift die gesetzliche Unfallversicherung ein. Allerdings greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht, wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit noch in Ihrer Wohnung verunglücken. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R) hat geurteilt, dass der Arbeitsweg erst an der Außentür des Wohngebäudes beginnt. Innerhalb der Wohnung liegt also kein Wegeunfall vor, selbst dann nicht, wenn Sie gerade auf dem Weg zur Arbeit sind.

Der Arzt, den Sie aufsuchen, muss ein sogenannter Durchgangsarzt von der Berufsgenossenschaft sein.

Ihr Arbeitgeber muss der Unfallversicherung den Unfall anzeigen, sofern Sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden.

Ergibt die Prüfung der Unfallversicherung, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, wird diese entsprechende Leistungen erbringen. Dies kann von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall sehr schwerwiegender Unfallfolgen reichen.

Tipp

Wenn Sie nach langer Erkrankung zurück in die berufliche Tätigkeit gehen, kann ein sog. berufliches Eingliederungsmanagement (BEM) helfen. Das BEM hilft dabei nicht nur, Sie zurück in Ihre berufliche Tätigkeit zu führen, sondern auch künftiger Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.  

 

Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet sind, weil sie ihre Ursache in der beruflichen Tätigkeit des Erkrankten hat. Auch Erkrankungen, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet sind, können von der Unfallversicherung unter engen Voraussetzungen von der Unfallversicherung anerkannt werden.

Wird bei Ihnen eine Berufskrankheit festgestellt, tritt die gesetzliche Unfallversicherung in die finanzielle Entschädigung ein. Diese kann Kosten von der Behandlung bis zu einer Rente umfassen.  

Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet, mögliche Berufskrankheiten an die Berufsgenossenschaft zu melden. Das setzt natürlich voraus, dass Sie sich mit dem Verdacht einer Berufskrankheit an Ihren Arbeitgeber oder an Ihren Arzt wenden. 

Falls die Berufsgenossenschaft Ihren Antrag ablehnt, können Sie dagegen innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen.

Es steht Ihnen zwar frei, ob Sie den Widerspruch begründen wollen oder nicht, in der Regel ist es jedoch empfehlenswert, dass Sie mitteilen, warum Ihrer Ansicht nach die Ablehnung falsch ist.

Dann wird Ihr Antrag erneut geprüft. Wenn die Berufsgenossenschaft bei Ihrer Ablehnung bleibt, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den nur noch die Klage vor dem Sozialgericht möglich ist. Auch hier haben Sie wieder einen Monat Zeit.

Sorgen Sie unbedingt dafür, dass die Fristen eingehalten werden!

Gerichtskosten entstehen nicht, nur die Kosten für den Anwalt und manchmal auch zusätzliche Gutachterkosten. Sie können aber auch ohne anwaltliche Unterstützung vor Gericht ziehen. 

Tipp

Einen spezialisierten Anwalt kann Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung empfehlen.

Die Berufskrankheit kann wie jede andere Erkrankung zur Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsunfähigkeit führen.

Eine Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn Sie weder in Ihrem noch in einem anderen zumutbaren Beruf nicht länger als 6 Stunden täglich arbeiten können, § 240 SGB VI. Sie haben in diesem Fall Anspruch auf eine Rente.

Die verminderte Erwerbsfähigkeit kann vorliegen, wenn Sie aufgrund der Krankheit dauerhaft nicht in der Lage sind, mindestens 3 oder 6 Stunden täglich irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, § 43 SGB VI. Auch hier haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Rente.

Gut zu wissen

Entgegen landläufiger Meinung kann Ihr Arbeitgeber auch während Ihrer Erkrankung eine personenbedingte Kündigung aussprechen.

Damit diese Kündigung wirksam ist, müssen allerdings drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, die Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers müssen durch die zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers erheblich sein und die beiderseitige Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausgehen. 

Haben Sie eine Kündigung infolge Ihrer Erkrankung erhalten, haben Sie nur 3 Wochen Zeit um diese Kündigung gerichtlich in einem Kündigungsschutzverfahren anzugreifen.

 

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